Das Girokonto
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Finanzboard | Posted on Januar 28th, 2012
Ob für den Lohn oder die Zahlung der monatlichen Rechnungen – ein Girokonto ist zu einem festen Bestandteil unseres Zahlungsverkehrs geworden. Selbst alltägliche Geschäfte werden bargeldlos erledigt. Darauf haben sich auch die Banken eingestellt und bieten sogar Girokonten für Kinder an, die kaum ihren Namen schreiben können. Wer jedoch glaubt, dass dies eine Erfindung der heutigen modernen Zeit ist, irrt. Bereits im Mittelalter gab es die erste Form, Zahlungen ohne Bargeld zu ermöglichen. Geldwechsler, die für den Umtausch der Währungen zuständig waren, verfügten über einen gesicherten Ort zur Verwahrung der Münzen, Gold- und Silberbarren. Diese Sicherheit nutzten immer mehr Kunden und übergaben dem Geldwechsler das eigene Geld zur Verwahrung. Dafür bekamen sie einen Beleg (Wechselbrief), der mit der Zeit auch bei anderen Geldwechslern als Zahlungsmittel anerkannt wurde. Dieses Verfahren wurde weiter ausgebaut, so dass bereits zum Ende des Mittelalters ein überregionaler bargeldloser Zahlungsverkehr möglich war.
Allgemeines zum Girokonto
Für die Eröffnung eines Kontos ist die Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses oder der Geburtsurkunde für Kinder ausreichend. Der abgeschlossene Girovertrag verpflichtet die Bank zur Führung des Kontos insbesondere zum Ausführen der erteilten Aufträge (Überweisungen etc.) oder zur Verbuchung der Geldeingänge. Das Konto kann unter Berücksichtigung einer vereinbarten Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden.
Gebühren und Kosten für ein Girokonto
Um den individuellen Bedürfnissen der einzelnen Kunden gerecht zu werden, gibt es heute eine große Auswahlmöglichkeit an Girokonten. Für Kinder und Jugendliche bieten die Kreditinstitute grundsätzlich ein kostenloses Girokonto an, d.h. für diese Konten berechnen die Banken keine Gebühren für die Kontoführung. Ab dem 18. Lebensjahr bzw. mit Abschluss der Ausbildung werden diese Gebühren dann quartalsmäßig in Rechnung gestellt. Die Höhe kann sich stark unterscheiden, weil sie von dem angebotenen Service abhängig ist. Wer jedoch auf persönliche Beratung bzgl. seines Kontos in der Filiale verzichten kann, ist mit einem ausschließlich online geführten Konto sehr gut beraten, da für dieses häufig keine Kontoführungsgebühren anfallen. Diese Befreiung wird jedoch oft von einem bestimmten monatlichen und regelmäßigen Geldeingang abhängig gemacht.
Die Gebühren für die Kontoführung werden entweder als monatlicher Pauschalbetrag oder es wird eine Gebühr pro Transaktion vereinbart.
Außerdem berechnen Banken für die Überziehung des Kontos Zinsen. Die Kosten für die sogenannte geduldete Überziehung sind dabei höher, als die Überziehung im Rahmen eines vereinbarten Dispositionskredites. Die Höhe dieses Kreditrahmens ist von der Bonität des Kunden abhängig.
Mit Hilfe der von der Bank ausgehändigten ec-Karte ist es dem Kunden nicht nur möglich bargeldlos zu zahlen, sondern auch Bargeld an Bankautomaten abzuheben. Dies ist bei der Hausbank in der Regel kostenlos, Fremdbanken hingegen erheben dafür Gebühren.
Girokonto, Jedermanns-Konto, P-Konto
Jedem Kunden ist es freigestellt, mit welcher Bank er einen Girovertrag abschließt. Diese Wahlfreiheit liegt grundsätzlich auch bei den Banken selbst. Die Wahl für oder gegen einen Kunden wird auf Grundlage der Bonität getroffen. Dies führte in der Vergangenheit unter Umständen dazu, dass Kunden die Kontoeröffnung verweigert wurde. Da aber Girokonten in der heutigen Zeit unverzichtbar sind, empfahl der Zentrale Kreditausschuss eine freiwillige Selbstverpflichtung, jedem Kunden ein auf Guthabenbasis geführtes Konto einzuräumen. Geduldete Überziehungen oder gar ein Dispo-Kredit werden demnach nicht bewilligt. Dieser freiwilligen Selbstverpflichtung kommen nicht alle Kreditinstitute nach. Für die Sparkassen jedoch besteht aufgrund der Sparkassengesetze eine Pflicht, jedem ein Guthaben-Konto einzurichten.
Seit Juli 2010 gibt es zusätzlich das Pfändungsschutz-Konto (P-Konto). Bankkunden haben die Möglichkeit auf Antrag, das bestehende Girokonto in ein sogenanntes P-Konto abwandeln zu lassen. Das Konto gewährleistet einen besonderen Pfändungsschutz, d.h. dass jeder Kontoinhaber das Recht darauf hat, dass nach der Pfändung ein Grundfreibetrag (derzeit 1.028,89 EUR für Alleinstehende) auf dem Konto zu verbleiben hat. Welche Folgen dieses Konto für den Inhaber hat, ist derzeit jedoch nicht vollumfänglich abzusehen. Die Schufa selbst darf zwar keine Informationen darüber, ob der Kreditnehmer über ein P-Konto verfügt, an ein Kreditinstitut weitergeben, wird aber einen Vermerk über ein P-Konto nicht unterlassen. Wie sich das auf die Score-Ermittlung auswirken wird, bleibt abzuwarten.
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